Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Bürgernetz Ansbach-Netz e. V.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Herrieden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Förderung der Vertrautheit aller Bürger, Firmen, Kommunen, Vereine, Behörden, Schulen und sonstiger Gruppen mit der aktiven, verantwortlichen Nutzung regionaler und überregionaler, digitaler Kommunikationsnetze;
  2. Beratung, Weiterbildung und Unterstützung seiner Mitglieder und anderer Nutzer der Einwahlknoten und Bürgernetze bei allen Fragen der Netznutzung und des Netzzuganges;
  3. Kooperation mit anderen Vereinen, Körperschaften, Personen, die vergleichbare Ziele verfolgen, einschließlich der Mitgliedschaft in solchen Vereinen und Körperschaften, soweit dies sachdienlich scheint;
  4. Verbreiten von Informationen über die Ziele und die Funktionsweise der Einwahlknoten und Bürgernetze in der Region und unter Institutionen und Personen außerhalb, die Interesse an Kontakten zu unserer Region haben;
  5. Beteiligung an regionalen, nationalen und europäischen Förderungsprogrammen in diesen Bereichen, auch in Kooperation mit anderen Institutionen mit ähnlichen Interessen und Aufgabenstellungen;
  6. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Wissens auf dem Gebiet regionaler, digitaler Bürgernetze;
  7. Fachliche Beratung von Institutionen und Entscheidungsträgern bei Fragen und Entscheidungen im Feld regionaler, digitaler Bürgernetze, einschließlich der Vermittlung von Kontakten zu entsprechend ausgewiesenen Fachleuten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstiges Vereinsvermögen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein kann Angestellte beschäftigen.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen werden, die sich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins einsetzen.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Ein Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb vier Wochen ab Zugang des Ausschlußbeschlusses schriftlich beim Vorstand erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 5 Mitgliedsbeiträge; Haftung der Mitglieder

  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung auf Vorschläge des Vorstandes erlassen kann.
  2. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereines vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Geschäftsführung
  4. Der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand per Email unter Beifügung einer Tagesordnung 14 Tage vor dem Tag der Sitzung einzuberufen. Email (=elektronische Post) wird in diesem Verein als Standard-kommunikationsmedium verwendet. Die Informationsplattform für den Verein ist die Homepage des Vereins.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder der Vorstand es für sachdienlich hält.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Unterbevollmächtigung ist ausgeschlossen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und ein Beschluß über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
  4. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere die Beschlüsse der Sitzung festhält. Sie ist von dem Versammlungsleiter (Abs. 6) und vom Protokollführer zu unterzeichnen; der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift kann von jedem Mitglied bei der Geschäftsführung eingesehen werden.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 7 Abs. 1 mit 5
      und des Beirates.
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Feststellung des Wirtschaftsplanes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    • Erlass der Beitragsordnung
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereines
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird die Sitzung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Mitgliederversammlungen werden in der Regel online durchgeführt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer und bis zu vier weiteren Mitgliedern bei Berücksichtigung der regionalen Ausgewogenheit.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit zurücktreten oder abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
    Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Beschäftigung eines Vorstandsmitgliedes als Geschäftsführer des Vereines.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, oder im schriftlichen Verfahren. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Sitzungen des Vorstandes werden in der Regel online durchgeführt.

§ 9 Die Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie ggf. seines Vertreters und dessen Aufgabenfestlegung;
    • Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Vorlage des Wirtschaftsplanes für jedes Geschäftsjahr

§ 10 Geschäftsführer

  1. Der Verein hat einen Geschäftsführer.
  2. Der Geschäftsführer wird für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes durch den Vorstand aus seiner Mitte bestellt.

§ 11 Aufgaben des Geschäftsführers

  1. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse, der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand generell und im Einzelfall erteilten Weisungen.
  2. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand jährlich schriftlich über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereines zu berichten.

§ 12 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung des Vereins. Sie werden auf ein Jahr bestellt.
  2. Über die Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen. Er ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
    Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr in den ersten 4 Monaten des laufenden Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Im Falle der Auflösung des Vereines sind der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die IHK Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereines in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die vorstehende Satzung basiert auf der in der Gründungsversammlung am 16.09.1996 errichteten Satzung und wurde am 11.11.1996 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen wurden am 11.12.1998 und 30.04.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen.